Die Vorinstanz kam folglich in dieser Hinsicht dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin bereits nach, weshalb sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang als gegenstandslos erweist. Was die übrigen Konkursakten betrifft, macht die Vorinstanz keine entgegenstehenden Interessen geltend (act. B/10, B/27 und B/38). Solche sind auch keine ersichtlich. Ausserdem liegen keine Anhaltspunkte für Auskunftsverweigerungsgründe gemäss Art. 8a Abs. 3 und 4 SchKG vor. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin Einsicht in die gesamten Konkursakten zu geben und die Beschwerde ist in dieser Hinsicht gutzuheissen.