AB.2024.39-AS 18/20 Die Vorinstanz reichte mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 zahlreiche Unterlagen bezüglich des erfolgten Freihandverkaufs ein und erläuterte ausführlich, wie es zum Abschluss des entsprechenden Vertrags mit der Beschwerdegegnerin kam (act. B/2/27 S. 9 ff. und B/2/28; vgl. vorne E. II.2b). Die Vorinstanz kam folglich in dieser Hinsicht dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin bereits nach, weshalb sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang als gegenstandslos erweist.