Unbestritten und aktenkundig ist zudem, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Konkursitin vor dem Landgericht […] in Deutschland ein Prozess wegen einer angeblich offenen Kaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag vom 15. September 2017 hängig ist (act. B/1 S. 7, B/17 S. 3, B/18/24, B/27 S. 5 f., B/35 S. 4 und B/2/9). Ausserdem machte die Beschwerdeführerin am 6. März 2024 die Aussonderung von Maschinen klageweise geltend, die sie mit Kaufvertrag vom 15. September 2017 an die Konkursitin verkauft hat (act. B/2/14) und für die sie im Eigentumsvorbehaltsregister der Gemeinde H.__ einen Eigentumsvorhalt eintragen liess (act.