c) Die Beschwerdeführerin hat am […] 2024 im Konkursverfahren gegen die E.__ AG in Liq. eine Forderung von insgesamt Fr. 3'189'450.90 eingegeben (act. B/2/13). Diesbezüglich macht sie inzwischen infolge Vertragsrücktritts vom 5. März 2024 nicht mehr die offene Kaufpreis-, sondern eine Schadenersatzforderung im gleichen Umfang geltend. Zudem reichte sie der Vorinstanz mit Schreiben vom 5. September 2024 eine weitere Konkursforderung von € 847.50 ein, die auf dem vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts […] vom […] 2022 basiert (act. B/18/22 ff.). Im Beschwerdeverfahren ist nicht abschliessend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Gläubigerstellung zukommt.