Weiter wies sie darauf hin, dass sie Unterlagen in Bezug auf die im Konkurs angemeldeten Forderungen der Gläubiger noch nicht herausgeben könne, da diese zuerst gesichtet und bearbeitet werden müssten (act. B/2/6). Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit E-Mail vom 3. Juli 2024 in Bezug auf den Freihandverkauf und die Gebrauchsüberlassungsvereinbarung um Einsicht in die folgenden Unterlagen (act. B/2/3): Betreffend Freihandverkaufsverfügung: