8a N 12 ff.). In Art. 8a Abs. 2 SchKG sieht das Gesetz vor, dass ein solches darin liegt, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Auskunft zu entnehmenden Information und den berechtigten Interessen des Auskunftsersuchenden bestehen muss (vgl. BGE 115 III 1 E. 2; BSK SchKG I-PETER, 3. Aufl., Art. 8a N. 12 f.). In der Praxis wird ein schützenswertes Interesse insbesondere bei Personen bejaht, die beweisen oder wenigstens glaubhaft machen können, dass sie gegenüber der von der Auskunft betroffenen Person eine Forderung haben oder der Gesuchsteller mit der betreffenden Person in einem Prozess steht (BGE 115 III 81 E. 2; BGer 5A_83/2010 E. 6.3).