Eine allgemeine Vermutung der Legitimation, wie sich diese aus der Gläubiger- oder Schuldnereigenschaft ergibt, besteht beim nicht am Verfahren beteiligten Dritten nicht. Vielmehr hat das ersuchte Amt im Einzelfall zwischen dem Einsichtsinteresse des Gesuchstellers und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen abzuwägen und aufgrund der konkreten Interessenlage in bestimmtem Umfang Einsicht zu gewähren oder zu verweigern (SK SchKG-WEINGART, Art. 8a N 12 ff.).