110 SchKG) oder zur Abklärung eines Konkursantrags (Art. 190 SchKG) ein Interesse daran haben zu wissen, ob ihr Schuldner bereits von anderen Gläubigern betrieben wird. Auch bloss potenzielle Gläubiger sind einsichtsberechtigt. Auch jede weitere Drittperson, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Eine allgemeine Vermutung der Legitimation, wie sich diese aus der Gläubiger- oder Schuldnereigenschaft ergibt, besteht beim nicht am Verfahren beteiligten Dritten nicht.