Im Fall des Konkurses ist daher grundsätzlich jeder Konkursgläubiger zur Einsicht in die Konkursakten berechtigt. Wer ausserdem unabhängig von seiner Gläubigerstellung im Konkurs zu Schaden gekommen ist und den Ausfall gegenüber einem Dritten einklagen will, kann die Konkursakten einsehen, um Beweise gegen den Dritten zu sammeln (BGE 141 III 281 E. 3.3.2). Das Einsichtsrecht steht ferner Gläubigern zu, die zwar noch keine Betreibung gegen die eingetragene Person eingeleitet haben, aber dennoch z.B. zur Prüfung von allfälligen Anschlussfristen (Art. 110 SchKG) oder zur Abklärung eines Konkursantrags (Art.