AB.2024.39-AS 15/20 finanzieller Natur zu sein, es genügt auch ein rechtliches Interesse anderer Art. Ein abstraktes und allgemeines Interesse genügt hingegen nicht (SK SchKG-WEINGART, 4. Aufl., Art. 8a N 5). Ist der Konkurs einmal eröffnet, bezweckt das Einsichtsrecht, dass die Konkursgläubiger die Lage des Schuldners prüfen und im Konkursverfahren ihre Rechte wahrnehmen können. Im Fall des Konkurses ist daher grundsätzlich jeder Konkursgläubiger zur Einsicht in die Konkursakten berechtigt.