5. a/aa) Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Entscheidend für das Vorliegen eines solchen Interesses ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein schützenswertes, besonderes und gegenwärtiges Einsichtsinteresse (BGer 5A_83/2010 E. 6.3). Dieses braucht nicht notwendigerweise