1 S. 17 und 35). Insofern hat die Beschwerdeführerin auch unter diesem Gesichtspunkt kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Freihandverkaufsverfügung. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gegen die angefochtene Freihandverkaufsverfügung abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Eine Rückabwicklung erweist sich bei einer Gesamtbetrachtung als unmöglich.