und Goodwill) und entsprechend um ein Gesamtpaket ging, das verkauft wurde. Die Beschwerdeführerin verstösst folglich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie die konkursamtliche Vorgehensweise anficht und die Ansetzung einer Frist zur Abgabe eines höheren Angebots verlangt, ohne gleichzeitig hinreichend konkret darzutun, ein entsprechendes höheres Angebot machen zu wollen. Sie legte namentlich auch nicht dar, dass sie nebst den verkauften Inventarpositionen auch den Betrieb, die Arbeitsverträge der betroffenen Arbeitnehmenden und den Mietvertrag übernehmen würde (act. 1 S. 17 und 35).