es besteht kein schützenswertes Interesse und würde vielmehr dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Interesse der Gläubigergesamtheit an einem möglichst vorteilhaften Verwertungsergebnis widersprechen, den ganzen Freihandverkauf aufzuheben und rückabzuwickeln, ohne dass Gewähr für ein höheres Angebot besteht. Dies gilt umso mehr, wenn aufgrund eines raschen Wertzerfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass annähernd zu den ursprünglichen Konditionen überhaupt noch andere Käufer gefunden werden könnten (vgl. BGer 5A_27/2013 E. 3.2), zumal es vorliegend wie aufgezeigt um eine Betriebsübernahme (samt Arbeitnehmenden