AB.2024.39-AS 14/20 Inventar zur aufzuhebenden Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024 genannten Gegenstände abzugeben, wobei die Vorinstanz im Rahmen der Akteneinsicht mitunter offenzulegen habe, welche der inventarisierten Gegenstände nicht mehr vorhanden bzw. bereits durch die Beschwerdegegnerin weiterveräussert worden seien (act. B/35 S. 4). Damit hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass sie ein das Höchstgebot übersteigendes Angebot machen will.