sowie vorne E. II. 2b). Dabei legte sie auch den Korrespondenzverlauf mit den Kaufinteressenten vor, insbesondere die konkreten Kaufpreisangebote (act. B/28/17-23), den Beleg des Zahlungseingangs der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2024 (act. B/28/26) und das Verzeichnis der Forderungseingaben (act. B/28/28), um welche die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit E-Mail vom 3. Juli 2024 ersucht hatte (act. B/2/3). Die Vorinstanz bringt vor, die eingereichten Akten enthielten die notwendigen Details zum Freihandverkauf (act. B/27 S. 21).