Am 24. September 2024 führte sie im Rahmen ihrer Replik aus, sie könne aufgrund der ihr verweigerten Akteneinsicht und ihrer Unkenntnis über die Aktenlage zurzeit keine Prüfung der Anforderungen (an ein Höherangebot) vornehmen. Ausserdem könne sie nicht überprüfen, ob ein sachgerechter Preis für die Vermögenswerte erzielt worden sei (act. B/17 S. 13). Daraufhin reichte die Vorinstanz mit Duplik vom 28. Oktober 2024 zahlreiche Unterlagen in Bezug auf den erfolgten Freihandverkauf ein und zeigte ausführlich auf, wie es zum Abschluss der entsprechenden Verfügung mit der Beschwerdegegnerin gekommen war (vgl. act. B/27 f.; sowie vorne E. II. 2b).