d) Abgesehen davon brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vom 12. Juli 2024 zwar zunächst vor, sie sei bereit, die Abgabe eines höheren Angebots innert angemessener Frist zu prüfen, sobald ihr von der Vorinstanz sämtliche Konkursakten zur Verfügung gestellt würden. Sie biete Gewähr für die Einreichung eines höheren Angebots (act. B/1 S. 3). Am 24. September 2024 führte sie im Rahmen ihrer Replik aus, sie könne aufgrund der ihr verweigerten Akteneinsicht und ihrer Unkenntnis über die Aktenlage zurzeit keine Prüfung der Anforderungen (an ein Höherangebot) vornehmen.