Es ist nicht ersichtlich, dass das Konkursamt bei der vorliegenden Ausgangslage sein Ermessen überschritten hat, indem es von Dringlichkeit nach Art. 243 Abs. 2 SchKG ausging. Im Übrigen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die einzelnen Inventarpositionen jeweils für sich betrachtet einen bedeutenden Inventarwert bzw. Vermögenswert i.S.v. Art. 256 Abs. 3 SchKG aufweisen würden bzw. aufgewiesen hatten. Solches wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan (act. B/1, B/17 und B/35). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin einen Anspruch zur Einreichung eines höheren Angebots gehabt hätte.