AB.2024.39-AS 13/20 entgegen, dass eine Gesellschaft einzig mit dem Zweck gegründet wird, die Geschäfte einer Konkursitin mit dem bisherigen Geschäftsführer weiterzuführen (vgl. auch act. B/17 S. 11). Insgesamt ist davon auszugehen, dass durch den erfolgten Freihandverkauf mit nahtloser Weiterführung des Betriebs samt Übernahme der Arbeitnehmenden und des Mietverhältnisses ein besserer Preis erzielt werden konnte als bei einem späteren Verkauf. Es ist nicht ersichtlich, dass das Konkursamt bei der vorliegenden Ausgangslage sein Ermessen überschritten hat, indem es von Dringlichkeit nach Art.