zu einem Mindererlös und somit zu einem Schaden der Gläubigergemeinschaft geführt hätten, ohne hierzu Belege einzureichen (act. 1 S. 14, B/17 S. 11 und B/35 S. 3). Aus dem Umstand allein, dass F.__ sowohl bei der Betriebsübernahme der Konkursitin durch die Beschwerdegegnerin als auch durch die P.__ AG Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaft hätte sein sollen bzw. tatsächlich geworden ist (act. B/28/21 ff.), kann solches nicht geschlossen werden. Ausserdem steht einem Freihandverkauf grundsätzlich nicht