Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint der von der Beschwerdegegnerin geleistete Kaufpreis von Fr. 850'000.00 insgesamt als fair und es ist davon auszugehen, dass dieser dem Fortführungswert der gesamten veräusserten Vermögenswerte (samt Goodwill) entsprach, zumal es sich um das zweithöchste Gebot gehandelt und die Höchstbietende (P.__ AG) den Kaufpreis nachweislich nicht innert vereinbarter Frist (bis zum 29. Januar 2024 16.00 Uhr) bezahlt hat (act. 1 S. 1 und 140, B/17 S. 12 f., B/28/23 ff. und B/35 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin behauptet, dass preismindernde Absprachen zwischen der meistbietenden Kaufinteressentin (P.__ AG) und der Beschwerdegegnerin