B/17 S. 10). Massgeblich ist ferner, dass mit dem Notverkauf der Betrieb der Konkursitin nahtlos fortgeführt, sämtliche Arbeitsplätze erhalten und das Mietverhältnis betreffend der Geschäftsräumlichkeiten fortgeführt werden konnten, was ein rasches Handeln der Vorinstanz erforderlich machte. Irrelevant ist zudem, ob die Vermieterin auch bei der Übernahme durch einen anderen Interessenten auf ein allfällig ihr zustehendes Retentionsrecht verzichtet hätte, wie es die Beschwerdeführerin vorbringt. Fakt ist, dass sie vorliegend darauf verzichtet hat und der Verkaufserlös nicht um eine entsprechende Retentionsforderung geschmälert wurde.