B/1 S. 12 und B/17 S. 9). Selbst wenn dem grundsätzlich so wäre, hätte sich der Wert von Rohprodukten trotzdem täglich vermindert und es wären entsprechend hohe Lagerkosten angefallen, was ebenfalls einen Notverkauf rechtfertigen würde. Wie die Vorinstanz ausserdem vorbringt, habe es sich um ein Alleinstellungsmerkmal des Unternehmens gehandelt, dass stets frische Ware an die Kunden geliefert worden sei (act. 27 S. 19). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei gutachterlich festzustellen, wie die Haltbarkeit und Verderblichkeit der zum Konkurszeitpunkt zur Konkursmasse gehörenden Waren gewesen sei, als unbehilflich (act. B/17 S. 10).