AB.2024.39-AS 12/20 verfügung vom […] 2024 waren, gerechtfertigt und insbesondere wirtschaftlich begründet war. Es bestehen ausserdem Hinweise, dass viele Inventarpositionen (u.a. Rohstoffe […] und Enderzeugnisse) einer schnellen Wertverminderung unterlagen. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und bringt vor, die Haltbarkeit von […] und […] betrage bei korrekter Lagerung zwei Jahre. Sie stützt sich dabei auf zwei Online-Artikel (act. B/1 S. 12 und B/17 S. 9).