H.; bestätigt betreffend Abstellen auf Inventarwert in BGer 5A_893/2017 E. 3.4.3). Das Objekt muss für sich betrachtet, unabhängig von der Höhe der Passiven und dem Vorliegen weiterer Aktiven, einen bedeutenden Wert aufweisen (zum Ganzen BSK SchKG II-BÜRGI, 3. Aufl., Art. 256 N 26b).