Während einzelne Lehrmeinungen davon ausgehen, der "bedeutende Wert" im Sinn dieser Bestimmung bestimme sich primär in Relation zur Gesamtmasse, geht die herrschende Lehre und Rechtsprechung von einem objektiven Massstab aus. Im Tenor wird dafür plädiert, dass ein Inventar- bzw. Liquidationswert von Fr. 50'000.00 (entsprechend einem Verkehrswert von Fr. 100'000.00) als Richtwert zu gelten habe. Weitere Lehrmeinungen gehen ebenfalls von einem objektiven Massstab aus und nennen ähnliche Werte mit gewissen Abweichungen nach unten und oben (vgl. zum Ganzen BGer 5A_678/2012 E. 4 m.w.H.; bestätigt betreffend Abstellen auf Inventarwert in BGer 5A_893/2017 E. 3.4.3).