AB.2024.39-AS 11/20 wolle, bevor es einen Freihandverkauf verfüge (E. 3.1 und 3.4.3; vgl. auch BGer 27/2013 E. 4 und 7B.254/2004 in: Praxis 95 [2006] Nr. 8 E. 2.1). Was unter einem Vermögensgegenstand von bedeutendem Wert i.S.v. Art. 256 Abs. 3 SchKG zu verstehen ist, lässt das Gesetz offen. Während einzelne Lehrmeinungen davon ausgehen, der "bedeutende Wert" im Sinn dieser Bestimmung bestimme sich primär in Relation zur Gesamtmasse, geht die herrschende Lehre und Rechtsprechung von einem objektiven Massstab aus.