cc) Die kantonalen Aufsichtsbehörden sprechen sich zwar teilweise dafür aus, den Konkursgläubigern sei im Rahmen eines Notverkaufs unter Umständen das Recht einzuräumen, höhere Angebote zu unterbreiten (vgl. u.a. Entscheid Obergericht Kanton Zürich PS120211 E. 5.2.3). Das Bundesgericht führte in BGer 5A_893/2017 aber explizit aus, es erübrige sich, die Frage zu erörtern, ob bei Dringlichkeit im Sinne von Art. 243 Abs. 2 SchKG das Recht zum Höhergebot nach Art. 256 Abs. 3 SchKG ausgeschlossen werden könne. Das Recht zum Höherangebot betreffe neben Grundstücken lediglich die Vermögenswerte von bedeutendem Wert.