Zudem können hohe Lager- oder Unterhaltskosten einen Notverkauf rechtfertigen. Das ökonomische Gesamtinteresse der Masse und damit auch der Gläubigergesamtheit steht als Massstab stets im Zentrum der Entscheidung (BSK SchKG II-RUSSENBERGER/WOHLGEMUTH, Art. 243 N 8b). Der erzielte Preis muss insgesamt fair erscheinen. Er wird nicht inhaltlich und absolut, sondern durch ein faires Verfahren bestimmt (MEIER, die Weiterführung des Unternehmens nach Konkurseröffnung, BlSchK 2003, S. 16).