Diese ist selbstredend graduell unterschiedlich und auch eine Frage des Ermessens (BSK SchKG II-RUSSENBERGER/WOHLGEMUTH, 3. Aufl., Art. 243 N 8). Ein Notverkauf setzt das Vorliegen spezieller Umstände voraus, die ein Abweichen vom normalen Verfahrensablauf rechtfertigen, wie die Notwendigkeit, einen Schaden zu verhindern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erstellt ist, dass die Chance auf eine günstige Verwertung des Konkursvermögens wegen der Art oder Eigenschaften der betroffenen Güter mit der Zeit sinkt. Eine vorzeitige Verwertung kann auch wirtschaftlich begründet sein.