bb) Die Konkursverwaltung kann gemäss Art. 243 Abs. 2 SchKG ohne Aufschub Gegenstände verwerten, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässige Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden. Dies gilt auch – wie vorliegend – im summarischen Konkursverfahren. Ein Notverkauf setzt immer Dringlichkeit voraus. Diese ist selbstredend graduell unterschiedlich und auch eine Frage des Ermessens (BSK SchKG II-RUSSENBERGER/WOHLGEMUTH, 3. Aufl.