b/aa) Gemäss Art. 256 Abs. 1 SchKG können die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft werden. Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen (Abs. 3). Die für das ordentliche Konkursverfahren erlassenen Verwertungsregeln gelten mit gewissen