B/1 S. 5 und B/35 S. 5). Der Beschwerdeführerin fehlt es insoweit an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Freihandverkaufsverfügung, weshalb in diesem Zusammenhang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. a) Die Beschwerdeführerin bestreitet die Voraussetzungen für einen Freihand- bzw. Notverkauf. Zudem sei fraglich, ob ein angemessener Verkaufspreis geleistet worden sei. Ausserdem stellt sie sich auf den Standpunkt, ihr hätte die Gelegenheit zur Abgabe eines höheren Angebots gegeben werden müssen (act. B/1 S. 12 f., B/17 S. 9 ff. und B/35).