Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass im Rahmen des Freihandverkaufs ein Gesamtkaufpreis für sämtliche Gegenstände gemäss Konkursinventar Nr. 1-27 und Nr. 29-161 samt Goodwill vereinbart wurde (act. B/2/2). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist zumindest in Bezug auf die nicht mehr vorhandenen bzw. bereits weiterverarbeiteten oder -veräusserten Gegenstände eine Rückabwicklung des Freihandverkaufs nicht mehr möglich und die diesbezügliche Beschwerde verfolgt keinen praktischen Verfahrenszweck. Etwas anderes wird von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in rechtsgenüglich dargetan (vgl. act. B/1 S. 5 und B/35 S. 5).