Das Büromobiliar bzw. -inventar sei alles noch vorhanden, allerdings nicht werthaltig. Sie stützt sich dabei wohl auf eine telefonische Auskunft des Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin (act. B/27 S. 20). Von der Beschwerdeführerin werden diese Vorbringen nicht (substantiiert) bestritten (act. B/35 S. 5). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass im Rahmen des Freihandverkaufs ein Gesamtkaufpreis für sämtliche Gegenstände gemäss Konkursinventar Nr. 1-27 und Nr. 29-161 samt Goodwill vereinbart wurde (act.