Inventar Nr. 82-104) und Verpackungsmaterial (Inventar Nr. 105-154; act. B/2/2). Aus der angefochtenen Freihandverkaufsverfügung (act. B/2/2, Ziff. 6), dem Handelsregisterauszug der Beschwerdegegnerin mit Sitz und Domizil am bisherigen Sitz und Domizil der Konkursitin (act. B/2/20) und den entsprechenden Vorbringen der Vorinstanz (act. B/10 S. 2; B/27 S. 12 ff.) geht sodann hervor, dass die Beschwerdegegnerin, die wie erwähnt ebenfalls von F.__ geführt wird, den bisherigen Geschäftsbetrieb der Konkursitin, insbesondere die Produktion von […], fortgeführt hat (vgl. insb. act. B/27