(v.d. die Vorinstanz) der Beschwerdegegnerin verschiedene Gegenstände im Eigentum der Konkursitin sowie deren Goodwill für einen Gesamtverkaufspreis von Fr. 850'000.00. Dieser Freihandverkauf erfolgte als vorzeitiger Verwertungsakt im Sinne eines wirtschaftlichen Notverkaufs gemäss Art. 243 Abs. 2 SchKG und betraf namentlich Gegenstände gemäss Konkursinventarliste Nr. 1-27 und 29-161 bzw. sämtliches bewegliches Mobiliar, Einrichtungen, Büromobiliar, Enderzeugnisse (u.a. […], Inventar Nr. 49-63), Handelswaren (Inventar Nr. 64-67), Rohstoffe (u.a. […], Inventar Nr. 68-80 und 155-159), Hilfsstoffe (u.a. […]; Inventar Nr. 82-104) und Verpackungsmaterial (Inventar Nr. 105-154; act.