Ein Freihandverkauf soll nicht leichthin, sondern nur bei Vorliegen schwerwiegender Mängel aufgehoben werden (BGE 106 III 79 E. 5). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist insbesondere trotz Mangelhaftigkeit des Zuschlags oder der Freihandverkaufsverfügung von der Aufhebung abzusehen bzw. von einem mangelnden praktischen Verfahrenszweck auszugehen, wenn der Erwerber die Sache inzwischen weiterveräussert hat und der Dritterwerber zu schützen ist, die Verwertung aufgrund bereits erfolgter Erlösverteilung oder aus anderen Gründen irreversibel geworden ist oder die Beschwerde gar nicht darauf abzielt, das Ergebnis