132a Abs. 3 SchKG). Schon vor Ablauf der Jahresfrist ist die Aufhebung und damit die Anfechtung eines Verwertungsakts, insbesondere einer Freihandverkaufsverfügung, mit Beschwerde ausgeschlossen, wenn die durch die Verwertung bewirkte Eigentumsübertragung nicht mehr rückgängig gemacht bzw. berichtigt werden kann (LORANDI, Art. 17 N 264). Ein Freihandverkauf soll nicht leichthin, sondern nur bei Vorliegen schwerwiegender Mängel aufgehoben werden (BGE 106 III 79 E. 5).