Die Beschwerde muss einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen. Die Korrektur im Sinn eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein, was der Beschwerdeführer in gebotener Weise dartun muss (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N 7). Grundsätzlich erlischt das Beschwerderecht gegen den Abschluss eines Freihandverkaufs nach einem Jahr (Art. 256 SchKG i.V.m. Art. 259 SchKG i.V.m. Art. 132a Abs. 3 SchKG).