Die Aktivlegitimation setzt zudem ein aktuelles Interesse an der Aufhebung, Änderung oder Vornahme einer bestimmten Verfügung voraus. Dieses ist dann gegeben, wenn einerseits die Verletzung der Interessen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorliegt und andererseits die Beschwerde in der Folge nicht gegenstandslos geworden ist (LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, Art. 17 N 168 und 174). Die Beschwerde muss einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen.