2. a) Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung des Betreibungs- oder Konkursamtes in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl., Art. 17 N 40). Die Aktivlegitimation setzt zudem ein aktuelles Interesse an der Aufhebung, Änderung oder Vornahme einer bestimmten Verfügung voraus.