AB.2024.39-AS 7/20 ferner selbst einwendet, gelten mündlich oder schriftlich geführte Vergleichsgespräche zwischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und deren Inhalt als vertraulich (BGer 2C_500/2020 E. 4.5). Dementsprechend ist der von der Vorinstanz gestellte Beweisantrag betreffend Befragung bzw. Einholung eines Berichts von Rechtsanwalt D.__, welcher damals als Rechtsvertreter der Konkursmasse bzw. Konkursverwaltung im Rahmen des Aussonderungsverfahrens mit der Beschwerdeführerin Vergleichsgespräche geführt habe (vgl. act. B/27 S. 4), abzulehnen.