Im Aussonderungsverfahren geht es ausserdem einzig um die Klärung der Frage, ob ein strittiger Gegenstand bzw. Vermögenswert, an welchem Drittansprüche geltend gemacht werden, dem Konkursbeschlag unterliegt oder nicht (vgl. BGer 5A_133/2019 E. 3.1.3). Insofern ist nicht auszuschliessen, dass sich der Verhandlungsrahmen bei den entsprechenden Einigungsgesprächen nur auf diese Thematik beschränkt hatte, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt (act. B/17 S. 4). Wie die Vorinstanz