B/2/2 und B/11/6). Zum anderen ergeben sich aus der im Aussonderungsverfahren ergangenen Sistierungsverfügung vom 17. Mai 2024 und der Wiederaufnahmeverfügung vom 2. Juli 2024 ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt bereits hinreichend Kenntnis über den Freihandverkauf vom […] 2024 gehabt hätte (act. B/2/14-16). Im Aussonderungsverfahren geht es ausserdem einzig um die Klärung der Frage, ob ein strittiger Gegenstand bzw. Vermögenswert, an welchem Drittansprüche geltend gemacht werden, dem Konkursbeschlag unterliegt oder nicht (vgl. BGer 5A_133/2019 E. 3.1.3).