Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, legt die Vorinstanz nicht ausreichend substantiiert dar, inwiefern Erstere vor dem 2. Juli 2024 über den Abschluss des Freihandverkaufs tatsächlich Kenntnis erlangt hat (act. B/17 S. 3 f.). Zum einen war im Zeitpunkt der Pressemitteilungen vom […] und […] die Freihandverkaufsverfügung noch gar nicht von beiden Vertragsparteien unterzeichnet, weshalb die Beschwerdeführerin von deren Inhalt damals ohnehin keine hinreichende Kenntnis hätte erlangen können (act. B/2/2 und B/11/6).