und der Beschwerdegegnerin gehabt bzw. haben müssen, weshalb die Beschwerde verspätet und auf sie infolge Verspätung nicht einzutreten sei. Namentlich habe die Beschwerdeführerin im entsprechenden Konkurs am […] 2024 eine Forderung eingegeben und am 6. März 2024 beim Kreisgericht […] eine Aussonderungsklage erhoben. Sie habe daher über die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Konkurs Kenntnis gehabt. Im Rahmen des Aussonderungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin im Juni 2024 Einigungsgespräche mit der Konkursitin geführt, welche aber gescheitert seien.