AB.2024.39-AS 6/20 cc) Die Freihandverkaufsverfügung vom […] 2024 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ebenfalls mit E-Mail vom 2. Juli 2024 zu, nachdem diese zuvor um Einsicht in die Konkursakten ersucht hatte (act. B/2/6). Die Vorinstanz bringt vor, die Beschwerdeführerin habe bereits vor dem 2. Juli 2024 Kenntnis über den Freihandverkauf zwischen der Konkursmasse der E.__ AG in Liq. und der Beschwerdegegnerin gehabt bzw. haben müssen, weshalb die Beschwerde verspätet und auf sie infolge Verspätung nicht einzutreten sei.