15 Abs. 1 lit. e EG-SchKG). Im Rahmen einer Beschwerde gegen den Abschluss des Freihandverkaufs beginnt die Beschwerdefrist, wenn der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verwertungshandlung Kenntnis erhalten hat und der Anfechtungsgrund für ihn erkennbar geworden ist (Art. 132a Abs. 2 SchKG). Wird die Nichtigkeit einer Handlung des Konkursamtes geltend gemacht, ist diese jederzeit von Amtes wegen festzustellen. Die Beschwerdefrist muss hierfür insofern nicht eingehalten werden (BSK SchKG I-CO- METTA/MÖCKLI, Art. 22 N 14 ff.).